Satzung

Satzung PCP Kids e.V.

(Plate, Consrade, Peckatel Kids)

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “PCP Kids” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V. “.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 19086 Plate.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Insbesondere im, jedoch nicht begrenzt auf den Rahmen der folgenden Mittel:
    1. Veranstaltung von regelmäßigen öffentlichen Treffen, Vorträgen, Seminaren und Informations­- und Bildungsveranstaltungen
    1. Öffentlichkeitsarbeit in öffentlichen Medien
    1. Bildung, Weiterbildung und Förderung von Kindern in verschiedenen Lebensbereichen

setzt sich der Verein ein für die Förderung von:

  • Die Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit und -beteiligung in der Gemeinde Plate.
    • Die Planung, Initiierung und Durchführung gemeinsamer Projekte, Aktionen, Veranstaltungen und Initiative der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde Plate.
    • Die Förderung von generationsübergreifender Projekte innerhalb der Gemeinde (“Alt vs. Jung”).

§ 3   Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im PCP Kids ist freiwillig. Ihm gehören an: ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
    • Für den Erwerb ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    • Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
    • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
    • Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum Quartalsende zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Kündigungen und Austrittserklärungen Minderjähriger bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
    • Fördermitglieder fördern die Vereinsziele vorwiegend durch einen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen
    • Rassistische, sexistische und andere menschenverachtende Haltungen und Handhabungen haben im Verein keinen Platz und führen automatisch zum Ausschluss.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und einzuhalten.

§ 5   Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 6   Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, welcher in der Beitragsordnung geregelt wird.

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Kassenwart die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den von der Mitgliederversammlung bestellten Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung. Der Kassenwart ist befugt, den Verein gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut des Vereins auch alleine zu vertreten.

§ 9   Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zu seiner Austragung aus dem Vereinsregisterblatt im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich einberufen und finden monatlich statt. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse     und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder nach dem Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    1. die Entlastung des Vorstandes,
    1. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    1. die Bestellung von Finanzprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jedoch nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein müssen,
    1. Satzungsänderungen,
    1. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    1. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    1. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    1. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    1. die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr sollte die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung des Wohlfahrtswesens zu verwenden hat.

§ 14 Kassenprüfung / Fusion

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.02.2020 erreicht.

Plate, 28.02.2020